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§ 7 - Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Übertragung der Lizenz
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen Zustimmung der Regulierungsbehörde. Die Zustimmung ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 zu versagen.
(2) Für den Fall des Todes des Lizenznehmers gilt § 46 der Gewerbeordnung. Zuständige Behörde im Sinne des § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Regulierungsbehörde. Soll das Gewerbe durch einen Stellvertreter fortgeführt werden, ist dies der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ist einer Kapitalgesellschaft eine Lizenz erteilt, so hat jeder, der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft erwirbt und hierdurch über mehr als zehn vom Hundert der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft verfügt, dies der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Zitierungen von § 7 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Zeitaufwand 2.2 Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand 2.3 Änderung einer bestehenden ...
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