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Artikel 7 - SIS-III-Gesetz (SIS-III-G k.a.Abk.)

G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Geltung ab 28.12.2022, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 7 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2022 ZFdG § 14a (neu), § 33a (neu), § 93, § 96

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle".

b)
Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle".

2.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

§ 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle

(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eigene Ausschreibungen des Zollkriminalamtes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur verdeckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Zollkriminalamtes, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Zollkriminalamtes oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.

(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren."

3.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.

(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.

(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren."

4.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a unterrichtet die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann."

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „über den Zeitpunkt der Benachrichtigung" durch die Wörter „, ob eine Benachrichtigung vorgenommen wird" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „nicht eintreten werden" die Wörter „, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden" eingefügt.

5.
Dem § 96 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen; bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. Liegen die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht mehr vor, ist die Ausschreibung aufzuheben und sind die aufgrund der Ausschreibung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtende Fristen bleiben unberührt."



 

Zitierungen von Artikel 7 SIS-III-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SIS-III-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SIS-III-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel SIS-III-G *
... des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes dienen der Durchführung - der Verordnung (EU) 2018/1860 des ...