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Artikel 7a - Grundrentengesetz (GrundRentG k.a.Abk.)

Artikel 7a Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 7a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 44 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2.
Folgende Nummer 45 wird angefügt:

„45.
die Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in den in § 151b Absatz 2 Satz 2 und § 151c Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen."



 

Zitierungen von Artikel 7a Grundrentengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7a GrundRentG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrundRentG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756
Artikel 4 ITZBundGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Steuern" ein Komma und die Wörter ...