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§ 80a - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
33 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 470 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
33 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 470 Vorschriften zitiert
§ 80a Kumulierung
1Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. 2Satz 1 ist im Rahmen des § 61c Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben den direkten Zahlungen auch die vermiedenen Kosten zu berücksichtigen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2549 m.W.v. 21. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 80a EEG 2021
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 80a EEG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80a EEG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36g EEG 2021 Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften (vom 01.01.2021)
... und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, sofern § 80a nicht beeinträchtigt ...
§ 88a EEG 2021 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2021)
... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
Zitat in folgenden Normen
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 62b Messung und Schätzung". e) Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst: „§ 80a Kumulierung". ... e) Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst: „ § 80a Kumulierung". 2. Nach § 3 Nummer 47 wird folgende ... ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt." 41. § 80a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 80a Kumulierung". b) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... g) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe zu § 80a eingefügt: „§ 80a Kumulierungsverbot". h) Nach der ... Angabe zu § 80 wird folgende Angabe zu § 80a eingefügt: „§ 80a Kumulierungsverbot". h) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe zu ... und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, sofern § 80a nicht beeinträchtigt ist. --- 3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen ... nach § 79a anzuwenden." 27. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: „§ 80a Kumulierungsverbot ... 27. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: „§ 80a Kumulierungsverbot Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein ... der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ... des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. § 80a ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, nicht anzuwenden. ...
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