Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 81 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 81 Informationen über künftigen Netzausbau



(1) 1Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk beruhen auf geografischen Erhebungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes zum Zweck der Erstellung einer Übersicht über den künftigen Ausbau der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze durchführt. 2Die Erhebungen nach Satz 1 umfassen solche Informationen, die erkennen lassen, an welchen Standorten ein Mobilfunknetzbetreiber innerhalb von 12 Monaten ab dem Beginn der jeweiligen Erhebung das von ihm betriebene Mobilfunknetz in den Gebieten auszubauen beabsichtigt, für die sich aus der Kartendarstellung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ergibt, dass dort keine Netzabdeckung mit Mobilfunktechnologien der dritten, vierten oder fünften Generation besteht.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes führt die Erhebungen in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens in Abständen von sechs Monaten ab erstmaliger Erhebung durch.

(3) 1Die nach Absatz 1 zu erhebenden Informationen umfassen:

1.
geografische Standortkoordinaten oder, sofern noch keine Baugenehmigung für einen konkreten Standort beantragt wurde, hinreichend genaue Angaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und

2.
Angaben zu der zu erwartenden Netzabdeckung.

2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Vorgaben zu den technischen Einzelheiten zu den in Absatz 1 Satz 2 und Satz 1 dieses Absatzes genannten Gegenständen in einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.

(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann auf Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grundlage der geografischen Erhebung eine Übersicht für einen festgelegten Zeitraum hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze erstellen, wenn die zentrale Informationsstelle des Bundes einen Bedarf für eine solche Erhebung feststellt und diesen Bedarf begründet.

(5) 1Informationen über den künftigen Netzausbau im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle relevanten Informationen zu geplanten Netzausbaumaßnahmen einschließlich der Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen. 2Die erhobenen Informationen müssen den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entsprechen und gemäß § 80 Absatz 3 behandelt werden. 3Für Informationen, die für die Übersicht über die künftige Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des Absatzes 4 erforderlich sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(6) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht in die Übersicht nach den Absätzen 1 und 4 gewähren. 2Näheres regelt die die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die sicherstellen, dass die Informationen unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.



 

Zitierungen von § 81 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TKG Marktdefinition
... des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten. Sie kann die nach den §§ 79 bis 83 erhobenen Informationen berücksichtigen. (3) Im Falle der Feststellung ...
§ 78 TKG Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
... nach Maßgabe des § 80, 3. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81 , 4. Baustellen nach Maßgabe des § 82 und 5. Liegenschaften nach ...
§ 84 TKG Gebiete mit Ausbaudefizit
... abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen ... auf Anfrage mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der ...
§ 85 TKG Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen
... zentrale Informationsstelle des Bundes gibt die Informationen nach den §§ 79 bis 83 auf Anfrage an andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz ...
§ 157 TKG Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste (vom 29.06.2021)
... der Erhebungen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß den §§ 80, 81 und 84. Die Bundesnetzagentur berichtet in dem Jahresbericht nach § 196 über ...
§ 203 TKG Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
... 2 in Verbindung mit § 80 und 2. § 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81 . Reichen die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen für die ... die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen für die Zwecke der §§ 80 und 81 nicht aus, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen, die in der ... 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und nach § 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81 erforderlich sind. (5) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium ...