(1)
1Die Wirtschaftsprüferkammer, die Abschlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
2§ 147 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
(2)
1Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen das Wort.
2Einstellungen nach den
§§ 153 bis 153b und
154 der Strafprozessordnung bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle.
3Entsprechendes gilt für den Fall, dass nach
§ 154a der Strafprozessordnung von der Verfolgung von Teilen einer Tat abgesehen werden soll.
4Erfolgt die Einstellung oder das Absehen von der Verfolgung in der Hauptverhandlung, gelten die Sätze 3 und 4 nur, wenn ein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an der Hauptverhandlung teilnimmt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen". j) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der ... j) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer". k) Die Angabe zum ... die Wörter sowie § 62 entsprechend" eingefügt. 59. § 82b wird wie folgt gefasst: § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der ... eingefügt. 59. § 82b wird wie folgt gefasst: § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer (1) Die ... den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von ...
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666