(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit radioaktiven Stoffen
- 1.
- der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und der sonstige Verbleib von radioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats mitgeteilt werden; Art und Aktivität der Stoffe sind dabei anzugeben,
- 2.
- über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen Buch geführt wird; Art und Aktivität der Stoffe sind dabei zu verzeichnen, und
- 3.
- der zuständigen Behörde der Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres mitgeteilt wird.
2Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Mitteilung über den Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe die Bescheinigung nach
§ 94 Absatz 2 beigefügt wird.
3Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach
§ 5 Absatz 1 keiner Genehmigung bedürfen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn durch Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe keine Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten kann. 2Besteht eine Befreiung von der Pflicht zur Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, kann die zuständige Behörde im Einzelfall festlegen, dass der am Ende eines Kalenderjahres vorhandene Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten unter 100 Tagen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
- 1.
- nach Abschluss der Gewinnung oder Erzeugung oder ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, der Abgabe oder des sonstigen Verbleibs 30 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser hinterlegt werden oder
- 2.
- unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Nummer 1 beendet wird.
(4) Bei hochradioaktiven Strahlenquellen hat der Strahlenschutzverantwortliche zusätzlich zu der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 dafür zu sorgen, dass dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer Form Folgendes mitgeteilt wird:
- 1.
- bei Erwerb und Abgabe hochradioaktiver Strahlenquellen unverzüglich die Angaben entsprechend Anlage 9,
- 2.
- unverzüglich jede Änderung erfasster Angaben und
- 3.
- innerhalb eines Monats das Datum der Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 2.
(6)
1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Messprotokolle zum Nachweis der Kontaminationsfreiheit oder Nichtaktivierung, die nach
§ 31 Absatz 5 erhoben werden, fünf Jahre aufbewahrt werden.
2Sie sind unverzüglich an eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle zu übergeben, wenn die Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist beendet wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... sorgt, dass ein Messwert bereitgestellt wird, 11. entgegen § 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 3 oder Absatz 4 , § 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht dafür ... 2 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt, 12. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird, ... sorgt, dass eine Unterlage 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird, 13. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird, 14. entgegen § 88 ...
Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Artikel 1 4. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung ... hochradioaktive Strahlenquelle gefunden wurde, und b) über Mitteilungen nach § 85 Absatz 4 Satz 1 ." 21. § 85 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird ... und b) über Mitteilungen nach § 85 Absatz 4 Satz 1." 21. § 85 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 85 Absatz 4 Satz 2 ," gestrichen. bb) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 85 Absatz 1 ... 85 Absatz 4 Satz 2," gestrichen. bb) In Nummer 11 werden die Wörter „ § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2" durch die ... die Wörter „§ 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „§ 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder ... mit Satz 2, entgegen § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „ § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 3 oder Absatz 4" ersetzt. cc) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a ...