Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 86b - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
| |

§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder



(1) 1Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2§ 86a Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) 1Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. 2Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.



 

Zitierungen von § 86b SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86b SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89 SGB VIII Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
... für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher ...
§ 89c SGB VIII Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung
... dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird. (2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb ...
§ 89e SGB VIII Schutz der Einrichtungsorte
... bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet. (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet." 44. § 89f Abs. 3 wird aufgehoben. 45. Die ...