(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 55 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 55 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
- 2.
- einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhindert.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt.
§ 56 BKAG Elektronische Aufenthaltsüberwachung ... 1 und Kontaktverbote nach § 55 Absatz 2, 3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 87 , 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder ... Person an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 87 weiterzugeben, 4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an zuständige ...