§ 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
Die Bewilligung eines zulässigen Ersuchens um Vollstreckung einer Geldsanktion kann nur abgelehnt werden, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat
- 1.
- ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wurde, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und nach deutschem Recht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder
- 2.
- außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Mitgliedstaates begangen wurde und wenn eine derartige, im Ausland begangene Tat nach deutschem Recht nicht als Straftat mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.
Frühere Fassungen von § 87d IRG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenRahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... die Bewilligung § 87c Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87d Beistand § 87e Bewilligung der Vollstreckung § 87f ... Vollstreckung als unzulässig ablehnt, 2. ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend macht oder 3. von vornherein die Umwandlung einer Entscheidung durch das ... einer Entscheidung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 beantragt. § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung Die Bewilligung eines zulässigen ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
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