§ 87g Rechte des Presseverlegers
(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
- 1.
- die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
- 2.
- die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
- 3.
- das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
- 4.
- die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
(3)
1Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar.
2Die
§§ 31 und
33 gelten entsprechend.
Frühere Fassungen von § 87g UrhG
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interne Verweise§ 87k UrhG Beteiligungsanspruch (vom 07.06.2021) ... sind an den Einnahmen des Presseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte nach § 87g Absatz 1 angemessen, mindestens zu einem Drittel, zu beteiligen. Von Satz 1 kann zum Nachteil des ...
§ 127b UrhG Schutz des Presseverlegers (vom 07.06.2021) ... Den nach § 87g gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im ... (2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung sich im ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1161
Artikel 1 8. UrhGÄndG ... 7 Schutz des Presseverlegers § 87f Presseverleger § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts § 87h Beteiligungsanspruch ... die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen. § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts (1) Das Recht des Presseverlegers ...
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... 7 Schutz des Presseverlegers § 87f Begriffsbestimmungen § 87g Rechte des Presseverlegers § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers ... für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). § 87g Rechte des Presseverlegers (1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, ... sind an den Einnahmen des Presseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte nach § 87g Absatz 1 angemessen, mindestens zu einem Drittel, zu beteiligen. Von Satz 1 kann zum Nachteil des Urhebers ... eingefügt: „§ 127b Schutz des Presseverlegers (1) Den nach § 87g gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im ... (2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung sich im ... Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren ...
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