(1)
1Der Urheber sowie der Inhaber von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen sind an den Einnahmen des Presseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte nach
§ 87g Absatz 1 angemessen, mindestens zu einem Drittel, zu beteiligen.
2Von Satz 1 kann zum Nachteil des Urhebers sowie des Inhabers von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (
§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
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Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... erlaubte Nutzungen § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers § 87k Beteiligungsanspruch". m) Nach der Angabe zu § 127a wird folgende Angabe ... nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1" ersetzt. 12. Nach § 36c wird folgender § 36d ... der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. § 87k Beteiligungsanspruch (1) Der Urheber sowie der Inhaber von Rechten an anderen nach ... Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige ...