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§ 88 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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§ 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen



(1) Die Daten über hochradioaktive Strahlenquellen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, werden zum Zweck der Sicherheit und Kontrolle von Strahlenquellen zum Schutz von Leben und Gesundheit in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichteten Register erfasst.

(2) In das Register werden insbesondere folgende Angaben über die hochradioaktive Strahlenquelle, deren Kontrolle und über erteilte Genehmigungen nach diesem Gesetz, dem Atomgesetz oder einer Rechtsverordnung nach § 30 dieses Gesetzes oder § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Atomgesetzes eingetragen:

1.
Inhaber der Genehmigung, Ausstellungsdatum und Befristung der Genehmigung,

2.
Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle,

3.
Eigenschaften, Kontrollen und Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle,

4.
Ort des Umgangs mit der hochradioaktiven Strahlenquelle oder Ort ihrer Lagerung,

5.
Erlangung oder Aufgabe der Sachherrschaft über die hochradioaktive Strahlenquelle,

6.
Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven Strahlenquelle.

(3) 1Lesenden Zugriff auf das Register haben die nach den §§ 184, 185, 188, 190 und 191 zuständigen Behörden, die nach § 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. 2Lesenden Zugriff haben zum Zweck der sofortigen Ermittlung eines Inhabers und der Eigenschaften einer hochradioaktiven Strahlenquelle auf Grund von Fund, Verlust oder der Gefahr missbräuchlicher Verwendung und bei Hinweisen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Nuklearterrorismus oder der Nuklearkriminalität sowie des Nuklearschmuggels oder des sonstigen illegalen grenzüberschreitenden Verbringens hochradioaktiver Strahlenquellen auch das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, das Zollkriminalamt und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder gemäß ihren jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten.

(4) Auskünfte aus dem Register dürfen erteilt werden

1.
den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den Zollbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst, soweit es für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist,

2.
Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufgaben und internationalen Organisationen, soweit es für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist und bindende Beschlüsse der Europäischen Union dies vorsehen oder dies auf Grund sonstiger internationaler Vereinbarungen geboten ist.

(5) Die im Register gespeicherten Daten sind nach der letzten Aktualisierung der Angaben über eine hochradioaktive Strahlenquelle 30 Jahre lang aufzubewahren.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere festzulegen über

1.
Inhalt und Form der Datenerhebung und der Eintragung, über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften,

2.
Zugriffsrechte der Genehmigungsinhaber auf die sie betreffenden Daten und

3.
die Übermittlung, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten.





 

Frühere Fassungen von § 88 StrlSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 248 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 88 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 88 StrlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 194 StrlSchG Bußgeldvorschriften (vom 05.06.2021)
... oder 4, § 85 Absatz 4, § 86 Satz 2 Nummer 1, 3, 7, 8, 16, 17 oder 18 oder Satz 3 oder 4, § 88 Absatz 6 , § 89 Satz 1 Nummer 1, 6, 10 oder 12, § 90 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder 4, den ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV)
Artikel 2 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Artikel 4 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Sonstige
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 32 StrlSchGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2022)
... 1 und 5, §§ 81, 82, 84 Absatz 2, 3 und 5, § 85 Absatz 4, §§ 86, 87, 88 Absatz 6 , §§ 89, 90 Absatz 1, §§ 91 bis 117, § 121 Absatz 2, § 123 Absatz 2, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 88 2. DSAnpUG-EU Änderung des Strahlenschutzgesetzes
... die Wörter „und Übermittlung" eingefügt. 4. In § 88 Absatz 6 Nummer 3 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der ...