Artikel 89 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 89 Änderung der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens


Artikel 89 ändert mWv. 1. Januar 2024 UmstGeldInstV § 7

§ 7 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7 Anteile an rechtsfähigen Personengesellschaften".

2.
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.



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