§ 89 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 89 Arbeitsausschüsse



(1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden.

(2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.



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