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§ 8 - Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung (BehAppbAusbV)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73 (Nr. 2)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen

§ 8 Prüfungsbereich Rohrleitungsbau



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau statt.

(2) Im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Zeichnungen auszuwerten, Arbeitsschritte zu planen, Berechnungen durchzuführen und Arbeitsmittel festzulegen,

2.
Halbzeuge manuell und maschinell auftragsbezogen zu bearbeiten,

3.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten,

4.
Fügeverbindungen vorzubereiten und herzustellen und

5.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellung einer Konsole und

2.
Herstellung eines Rohrleitungsabschnitts.

(4) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. 3Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. 4Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert insgesamt höchstens 10 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.