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§ 8 - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)

§ 8 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt



(1) Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während der Saison an Bord eines Fahrgastschiffes

1.
bis zu zwölf Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

2.
bis zu 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen

beschäftigt, darf abweichend von § 7 Absatz 3 und 4 dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für jeden Arbeitstag 0,2 Ruhetage gewähren.

(2) 1In jedem Zeitraum von 31 Tagen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin mindestens zwei Ruhetage tatsächlich gewähren. 2Die restlichen Ruhetage sind entsprechend einer Vereinbarung innerhalb des Bezugszeitraums nach § 4 Absatz 1 zu gewähren. 3Die Vereinbarung ist in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu treffen. 4Besteht keine tarifvertragliche Regelung, ist die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zu treffen.



 

Zitierungen von § 8 BinSchArbZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BinSchArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchArbZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BinSchArbZV Ordnungswidrigkeiten
... oder eine Arbeitnehmerin beschäftigt, 2. entgegen § 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 einen Ruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen § 10 Absatz 1 ...