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§ 8 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Verantwortliche Leitung



(1) 1Die für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person muss:

1.
das 28. Lebensjahr vollendet haben,

2.
geistig und körperlich geeignet sein,

3.
die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und

4.
a)
drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder für die verantwortliche Leitung einer Fahrschule bestellte Person gewesen sein,

b)
drei Jahre lang hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein,

c)
ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben,

d)
die Befähigung zum Richteramt besitzen oder

e)
ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss abgeschlossen haben.

2Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) 1Besitzt die für die verantwortliche Leitung bestellte Person aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt es, dass sie mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hatte. 2Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 8 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 DV-FahrlG Übergangsbestimmungen (vom 01.06.2022)
... Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 für die verantwortliche Leitung von ...