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§ 8 - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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§ 8 Antragsverfahren für die Vorauszahlung an Erdgaslieferanten



(1) Erdgaslieferanten, die einen Anspruch auf Vorauszahlung nach § 7 haben, haben die Auszahlung der Vorauszahlung über das Kreditinstitut gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Vorauszahlungsantrag).

(2) 1Der Vorauszahlungsantrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der beantragten Vorauszahlung,

2.
die IBAN eines auf den Namen des Erdgaslieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.

2Dem Vorauszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 beizufügen.

(3) 1Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. 2Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor Auszahlung von den Erdgaslieferanten die Abgabe darüberhinausgehender Compliancerelevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. 3Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. 4Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. 5Ergibt sich aus einer Änderung eines Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Erdgaslieferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.

(4) 1Vor Antragstellung ist der Vorauszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. 2Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfügung gestellt wird. 3Die in Satz 2 genannte Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftragten verlängert werden. 4Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. 5Änderungen von Vorauszahlungsanträgen sind gleichfalls nach den Sätzen 1 bis 4 einer Prüfung zu unterziehen. 6Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen. 7Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstellers den Vorauszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab.

(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,

2.
die jeweils auf Arbeitspreis, Grundpreis, Umsatzsteuer und sonstige Abgaben entfallenden Teilsummen der beantragten Vorauszahlung,

3.
die der beantragten Vorauszahlung zugrunde liegende Anzahl von Letztverbrauchern, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung,

4.
die der beantragten Vorauszahlung zugrunde liegende prognostizierte Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung,

5.
die Liefermenge des Jahres 2021, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung,

6.
die Betriebsnummer des Erdgaslieferanten bei der Bundesnetzagentur.



 

Zitierungen von § 8 EWSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EWSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EWSG Antragsverfahren für den Erstattungsanspruch von Wärmeversorgungsunternehmen
... als auch Wärmeversorgungsunternehmen, können Vorauszahlungsanträge nach § 8 Absatz 1 und Auszahlungsanträge nach Absatz 1 dieser Vorschrift sowie Prüfanträge nach ... 1 und Auszahlungsanträge nach Absatz 1 dieser Vorschrift sowie Prüfanträge nach § 8 Absatz 4 und Absatz 4 dieser Vorschrift zusammengefasst werden. In diesen Fällen kann das in § 8 ... und Absatz 4 dieser Vorschrift zusammengefasst werden. In diesen Fällen kann das in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und das in Absatz 2 Nummer 2 dieser Vorschrift genannte Zahlungskonto identisch sein. Im ... Zahlungskonto identisch sein. Im Übrigen sind die Angaben nach Absatz 2 und § 8 Absatz 2 für Erdgas und Wärme gesondert in den Antrag ...
§ 10 EWSG Endabrechnung bei Lieferanten, Erstattungsanträge von Erdgaslieferanten und Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten
... Erdgaslieferanten, die eine Vorauszahlung nach § 8 erhalten haben, sind verpflichtet, dem Beauftragten bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 auf der ... nach § 6 und die Differenz dieser Werte ausweist. In der Endabrechnung sind die in § 8 Absatz 2 bezeichneten Angaben jeweils bezogen auf die Endabrechnung aufzunehmen. Ferner ist der ... Lieferant der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so hat der Lieferant sämtliche nach den §§ 8 oder 9 erhaltenen Zahlungen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten ... die Entlastungen nach § 2 gewähren, aber keine Vorauszahlung nach § 8 beantragt haben, können bis 31. Mai 2024 über das Kreditinstitut gemäß Absatz ... nach § 6 beantragen (Auszahlungsantrag). In den Auszahlungsantrag sind die in § 8 Absatz 2 bezeichneten Angaben jeweils bezogen auf den Erstattungsanspruch aufzunehmen. Dem ... ist ferner ein Ergebnisbericht des Beauftragten beizufügen, für dessen Einholung § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend gelten. Dem Prüfantrag ist dabei ein Prüfvermerk entsprechend ... im Erstattungsantrag enthaltenen Angaben, beizufügen. Für die Auszahlung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. (4) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 kann ... Verpflichtungen der §§ 2 bis 4 sowie der Richtigkeit der in den Anträgen nach den §§ 8 und 9 sowie nach Absatz 3 und der Endabrechnung nach Absatz 1 gemachten Angaben durchführen. ... wird ein sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebender und die Vorauszahlung nach § 8 übersteigender Betrag auf Aufforderung durch den Beauftragten sowie ein nach Absatz 3 ... Erstattungsbetrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau an das in dem Antrag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut mit ...
§ 13 EWSG Mitwirkung der Kreditinstitute
... sind verpflichtet, Vorauszahlungsanträge der Lieferanten nach § 8 Absatz 1 sowie Auszahlungsanträge der Lieferanten nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 ... Lieferanten nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 zusammen mit den Ergebnisberichten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 , § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 der ... nach § 8 Absatz 4 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermitteln. Die ...