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§ 8 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-120 Berufliche Bildung

§ 8 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung statt.

(2) Im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,

2.
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,

3.
Zeichnungen zu lesen und nach Zeichnungen zu arbeiten,

4.
Schleiftechniken sowie Schleif- und Poliermittel festzulegen,

5.
Scheiben zum Schleifen und Polieren vorzubereiten,

6.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes auszuwählen und vorzubereiten,

7.
Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung einzusetzen,

8.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu befestigen,

9.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu bearbeiten und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu beachten und

10.
die Qualität von Oberflächen und Schliffformen zu prüfen.

(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eines der folgenden Tätigkeitsfelder zugrunde zu legen:

1.
einen vertieften Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren und einen erhabenen oder einen vollplastischen Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren,

2.
einen Edelstein und einen gleichartigen Werkstoff nach Vorgaben zu trennen, in Form zu bringen, zu schleifen und zu polieren,

3.
einen Diamanten nach Zeichnung vorzuschleifen und einen Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anzufertigen oder

4.
einen getrennten Diamanten zu Grundformen zu schleifen und zu polieren und einen getrennten Diamanten auf Achtkant zu schleifen und zu polieren.

2Der Prüfungsausschuss wählt das Tätigkeitsfeld auf der Grundlage des betrieblichen Tätigkeitsschwerpunktes aus.

(4) 1Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt für die beiden Prüfungsstücke und die Dokumentation zusammen sieben Stunden. 2Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 120 Minuten.