Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
|

§ 8 Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum



(1) Gebotstermin ist

1.
der 1. Dezember 2019 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022,

2.
ab dem Jahr 2021 und dann alle zwei Jahre jeweils der 1. April für den Erbringungszeitraum, der am 1. Oktober des auf den Gebotstermin folgenden Kalenderjahres beginnt und jeweils zwei Jahre beträgt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 42 die Fristen und Termine nach Absatz 1 anpassen.

(3) Ein Vertragsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.



 

Zitierungen von § 8 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 KapResV Nachbeschaffung
... Reserveleistung in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur in Verfahren zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beschaffen, wenn 1. nach § 13e Absatz 5 des ... Anpassung der Größe der Kapazitätsreserve erfolgt, die nicht im Verfahren nach § 8 umgesetzt werden kann, 2. dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22 ... der Reservefunktion erforderlich ist oder 3. im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht die gesamte nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung gebunden werden konnte.  ... gebundene Reserveleistung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden Erbringungszeitraums nach § 8 Absatz 1 . Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer ...
§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... des Beschaffungsverfahrens sowie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung oder ausnahmsweise Änderung der Teilnahmevoraussetzungen nach ...