(1)
1Die Abgabe des Klärschlamms durch den Klärschlammerzeuger sowie die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf oder in den Boden ist nur zulässig, wenn die Untersuchungen nach
§ 5 Absatz 1 und 2 ergeben, dass die Grenzwerte nach
Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der
Düngemittelverordnung sowie die zusätzlichen Grenzwerte nach
Anlage 1 nicht überschritten werden.
2Für das Schwermetall Kupfer gilt als Grenzwert der zulässige Höchstgehalt nach
Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der
Düngemittelverordnung.
(2)
1Bei der Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts sind die Grenzwerte nach Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese sowohl für den Klärschlamm vor der Vermischung als auch für das hergestellte Klärschlammgemisch oder den hergestellten Klärschlammkompost gelten.
2Bei den zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts eingesetzten Materialien nach
§ 2 Absatz 7 hat der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die Anforderungen der
Düngemittelverordnung zu beachten.
Artikel 2 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598, 2716