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§ 8 - Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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§ 8 Registrierungsverfahren



(1) 1Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. 2Ein Marktakteur, der eine natürliche Person ist und der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.

(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.

(3) 1Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.

(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.



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Frühere Fassungen von § 8 MaStRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.08.2020Artikel 9 Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
aktuell vorher 30.01.2020Artikel 4 Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
vom 20.01.2020 BGBl. I S. 106
aktuell vorher 21.11.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
vom 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
aktuellvor 21.11.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 MaStRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MaStRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaStRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 6 HkRNDV Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister (vom 29.07.2022)
... wird, 3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I ...
§ 21 HkRNDV Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister (vom 29.07.2022)
... und, sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers, 6a. die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung , 7. den EEG-Anlagenschlüssel, soweit dieser vorhanden ist, 8. die ...

Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 5 HkNRG Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation (vom 09.02.2024)
... der Typ, die Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... durch die folgenden Nummern 6a und 7 ersetzt: „6a. die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung , 7. den EEG-Anlagenschlüssel, soweit dieser vorhanden ist,".  ...

Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 2 GasResRAG Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes
... der Typ, die Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 ...

Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 9 GEGEG Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1" ...

Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... Marktstammdatenregister auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. (2) Registrierungen von Marktakteuren, ...