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§ 8 - Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Artikel 10 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575, 578 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473
Geltung ab 28.03.2020; FNA: 215-20 Zivilschutz
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§ 8 Evaluation



1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ausführung dieses Gesetzes untersuchen. 2Für den Fall, dass eine Untersuchung durchgeführt wird, sollen deren Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. 3Die Einbeziehung Dritter in die Durchführung der Untersuchung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden, soweit die Länder dieses Gesetz ausführen.





 

Frühere Fassungen von § 8 SodEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 6 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SodEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SodEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SodEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 6 SozSchPG II Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen." 4. Die folgenden §§ 6 bis 9 werden angefügt: „§ 6 Datenschutz (1) Die ... 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. § 8 Evaluation Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ausführung ...