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§ 8 - Telematikgebührenverordnung (TelemGebV k.a.Abk.)

V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3382 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 16.09.2017; FNA: 860-5-50 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch



1Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. 2Für Bestätigungen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 8 Telematikgebührenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
vom 29.06.2021 BGBl. I S. 2246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Telematikgebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TelemGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelemGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 TelemGebVuaÄndV Änderung der Telematikgebührenverordnung
... für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst." 3. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Übergangsregelung für die ... erforderlich, angepasst." 3. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § ...