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§ 8 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 8 Miturheber



(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) 1Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. 2Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. 3Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) 1Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. 2Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. 3Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

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Zitierungen von § 8 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 UrhG Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text (vom 06.07.2013)
... Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8 ) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.  ...
§ 80 UrhG Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler (vom 06.07.2013)
... darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Für die ...
§ 120 UrhG Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
... Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern ( § 8 ) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)
Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129
§ 27 KONSENS-G Nutzungsrecht
... nehmende Land sicherzustellen, dass der Externe für den Fall seiner Miturheberschaft nach § 8 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten zugunsten von Bund und Ländern verzichtet. ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... erschienene Werke Abschnitt 3 Der Urheber § 7 Urheber § 8 Miturheber § 9 Urheber verbundener Werke § 10 Vermutung der ...