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§ 8 - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 8 Personenbeförderung und Anhängerbetrieb



Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.

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Zitierungen von § 8 eKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 eKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 eKFV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, 4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt, 5. entgegen § 10 ...