§ 8 Absatz 7 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 8l dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Förderfähig sind alle Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern; dazu gehören, jeweils einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen zur betrieblichen Umsetzung, insbesondere der Bedarfsanalyse, Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung und Weiterbildung der Führungskräfte und Beschäftigten sowie der Begleitung bei der Umsetzung, insbesondere
- 1.
- individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie weitere Maßnahmen zur Entlastung insbesondere der in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 2.
- Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal,
- 3.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen, Personalpools sowie weiteren betrieblichen Ausfallkonzepten,
- 4.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den Beschäftigten,
- 5.
- Maßnahmen zur kompetenzorientierten Personalentwicklung, Personalqualifizierung und Führung,
- 6.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit Kunden,
- 7.
- Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlichen Unternehmenskultur."