§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „1a.
- gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber einer Person, die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechenden Umfang vorgenommen wurde,"