Dem
§ 2 des DRK-Gesetzes vom
5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch
Artikel 15e des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
-
„(6) Absatz 5 gilt für eine hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des
Pflegeberufegesetzes entsprechend. An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. An die Stelle der oder des Auszubildenden tritt die oder der Studierende. § 38a Absatz 2 und § 38b Absatz 3 des
Pflegeberufegesetzes gelten entsprechend."