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§ 90
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§ 90 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021
BGBl. I S. 1614
(
Nr. 31
); zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 20.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5
Personalvertretungsrecht
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 80 Vorschriften zitiert
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 5 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Abschnitt 1 Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen
§ 89
←
→
§ 91
§ 90 Amtszeit und Geschäftsführung
§ 90 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 mit Ausnahme des
§ 45
entsprechend.
2
§ 36 Absatz 1
gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.
§ 89
←
→
§ 91
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Zitierungen von
§ 90 BPersVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 94 BPersVG Anzuwendende Vorschriften
... den Gesamtpersonalrat gelten § 89 Absatz 1, 2 und 4,
§ 90 Satz 1
sowie § 91 ...
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