§ 90z - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe


§ 90z hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Gericht hat die Bescheinigung zur Abgabe der Überwachung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für den Haftbefehl entfallen sind. 2Es kann die Bescheinigung zurücknehmen, wenn

1.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen entsprechend dem dort geltenden Recht angepasst hat,

2.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen nur während eines begrenzten Zeitraums überwachen kann, oder

3.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass sie es im Falle eines Verstoßes gegen die Maßnahmen ablehnen müsste, die zu überwachende Person auszuliefern.

3In den Fällen von Satz 2 hat die Rücknahme vor Beginn der Überwachung im anderen Mitgliedstaat und spätestens zehn Tage nach Eingang der Informationen bei dem zuständigen Gericht zu erfolgen.

(2) Das Gericht ist für die Überwachung der Maßnahmen wieder zuständig, wenn

1.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates mitteilt, dass die zu überwachende Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als den avisierten Vollstreckungsstaat verlegt hat,

2.
das Gericht die Maßnahmen geändert und die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates es abgelehnt hat, die geänderten Maßnahmen zu überwachen,

3.
der maximale Überwachungszeitraum, während dessen die Maßnahmen im anderen Mitgliedstaat überwacht werden dürfen, abgelaufen ist,

4.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates beschlossen hat, die Überwachung der Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 23 des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung einzustellen, und das Gericht hiervon unterrichtet hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen G. v. 16. Juli 2015 BGBl. I S. 1197 m.W.v. 23. Juli 2015

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Frühere Fassungen von § 90z IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1197

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 90z IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90z IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

*) IRG Hinweis der Redaktion (vom 23.07.2015)
... 5 mit den neuen §§ 90o bis 90z wurden durch Artikel 1 Nr. 2 G. v. 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1197) „Nach § 90n" ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
B. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1933
Berichtigung StPOuIRGÄndGB
... Maßnahmen § 90y Abgabe der Überwachung § 90z Rücknahme der ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 3. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Maßnahmen § 90y Abgabe der Überwachung § 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe". 2. Nach § 90n wird folgender ... und 3. der voraussichtliche Zeitraum der Verlängerung. § 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe (1) Das Gericht hat die Bescheinigung zur ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... und geänderte Maßnahmen § 90y Abgabe der Überwachung § 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr ...


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