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§ 91 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude



(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dienen.

(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:

1.
der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,

2.
der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,

3.
Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die

a)
in den Fällen der §§ 71 bis 71h anspruchsvoller als die dortigen Anforderungen oder

b)
in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,

4.
Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der

a)
im Falle des § 71 Absatz 1 65 Prozent erneuerbare Energien übersteigt oder

b)
in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,

5.
Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,

6.
Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und

7.
Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.

(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.

(4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Satz 3 geregelt.

(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 91 GEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 18a Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuellvor 01.01.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 91 GEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89 GEG Fördermittel (vom 01.01.2024)
... in neu zu errichtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90, wenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden, 3. Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 18a EEGAusbGuEnFG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht." 7. § 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem ...

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist," ersetzt. 34. § 91 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Absatz ...