Artikel 91d
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2248
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes ... Verwaltungszusammenarbeit". 2. Nach Artikel 91b werden folgende Artikel 91c und 91d eingefügt: „Artikel 91c (1) Bund und Länder können ... des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Artikel 91d Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der ...
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 944
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