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§ 92a - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung



(1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3.000 Euro beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):

1.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 Euro beträgt, oder

2.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 Euro beträgt, oder

3.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung eines Umbaus oder der energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn

a)
das dafür entnommene Kapital

aa)
mindestens 6.000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen Umbau verwendet wird oder

bb)
mindestens 20.000 Euro beträgt,

b)
das dafür entnommene Kapital

aa)
zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit baustrukturell möglich, erfüllen, und der verbleibende Teil der Kosten der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen; oder

bb)
auf energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend; und

c)
1der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach den §§ 35a oder 35c in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung nach § 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich oder elektronisch bestätigt. 2Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. 3Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.

2Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. 3Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im Bundesbaublatt veröffentlicht. 4Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst, und die eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. 5Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist

1.
eine Wohnung in einem eigenen Haus oder

2.
eine eigene Eigentumswohnung oder

3.
eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft,

wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt; dies gilt auch für eine im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist und keine erneute beantragt wird. 6Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden. 7Bei der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist auf den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat. 8Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt.

(2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. 3Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen. 4Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um

1.
Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen;

2.
den Verminderungsbetrag nach Satz 5.

5Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase; die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt. 6Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag). 7Der Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung die Beträge nach Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns der Auszahlungsphase folgt, mitzuteilen. 8Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag vollständig übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen Altersvorsorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es zu dem neuen Altersvorsorgevertrag fort. 9Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die Einzahlung erfolgt ist. 10Die zentrale Stelle teilt die Schließung des Wohnförderkontos dem Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mit.

(2a) 1Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum ursprünglichen Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen. 2Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. 3Der Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle nachzuweisen. 4Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten

1.
nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und

2.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Altersvorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.

(3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen. 2Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. 3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. 4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor. 5Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach Absatz 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag). 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend. 9Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn

1.
der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 verwendet,

2.
der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden,

3.
die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird,

4.
der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird oder

5.
der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt.

10Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die fristgemäße Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt der Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar

1.
des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder

2.
des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2

als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. 12Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei einer beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt. 13Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend.

(4) 1Absatz 3 sowie § 20 sind auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, wenn er

1.
die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht für diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend zu befristen,

2.
beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und

3.
die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres aufnimmt.

2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 3Die zentrale Stelle erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags und informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 4Entfällt eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der Eingang der Mitteilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 92a EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024 (27.03.2024)Artikel 2 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 6 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 197 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 29.03.2019Artikel 1 Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
vom 25.03.2019 BGBl. I S. 357
aktuell vorher 01.01.2018 (14.12.2018)Artikel 1 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 9 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 234 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 31.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 15.04.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
vom 08.04.2010 BGBl. I S. 386
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Steuerbürokratieabbaugesetz
vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 1 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 1 Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
aktuellvor 01.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 92a EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92a EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte (vom 01.01.2023)
... angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und ... Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 , nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die ... des Satzes 2. Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5. Der Auflösungsbetrag ... gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5 . Der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung ... der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5. Der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. Tritt nach dem Beginn der ... nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 ein, dann ist a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der ... nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im ...
§ 82 EStG Altersvorsorgebeiträge (vom 15.12.2018)
... eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wurde. Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 1 ... des § 92a Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wurde. Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung ... als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1. Bei einer Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten Beiträge oder ... als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1. Bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten 1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und 2. im ... im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, 4. Zahlungen nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 oder 5. Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55 bis 55c. (5) ...
§ 90 EStG Verfahren (vom 28.03.2024)
... Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a ...
§ 92 EStG Bescheinigung (vom 01.01.2018)
... den Stand des Altersvorsorgevermögens, 6. den Stand des Wohnförderkontos ( § 92a Absatz 2 Satz 1 ), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und 7. die ...
§ 92b EStG Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (vom 01.01.2018)
... Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im ... mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann. (2) Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten ... Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den ... zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem ...
§ 93 EStG Schädliche Verwendung (vom 29.03.2019)
... Falle des Todes des Zulageberechtigten. Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 geleistet, dann handelt es sich bei dem hierauf beruhenden ... Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 geleistet, dann handelt es sich bei dem hierauf beruhenden Altersvorsorgevermögen um ... das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet, liegt zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung eine schädliche Verwendung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
§ 19 AltvDV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (vom 01.07.2013)
... 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und 9. die im Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigenden Beträge.  ... Unterlagen über die Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche ... sowie Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens im Sinne ... des für den Altersvorsorgevertrag geführten Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) aufzubewahren. (4) Nach Absatz 3 ...

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
§ 11 AltvPIBV Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags
... werden muss, soweit keine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfolgt. (2) Besteht ein ...

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 1 AltZertG Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag (vom 26.06.2021)
... eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen; soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer ... Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners ...
§ 2a AltZertG Kostenstruktur (vom 07.11.2023)
... oder Auszahlung; b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes ; c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des ...

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
§ 21a PKBaSSatzung Altersvorsorgezulage
... festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen. (7) Die Kasse ist ...
§ 28c PKBaSSatzung Altersvorsorgezulage
... festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen. (7) Die Kasse ist ...
§ 30f PKBaSSatzung Altersvorsorgezulage
... festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen. (7) Die Kasse ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 1 AltvVerbG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 5, Absatz 24 Satz 1, § 82 Absatz 1 Satz 6 und 7, § 92 Satz 2 bis 4, die §§ 92a , 92b Absatz 1 und 3 sowie § 94 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... werden angefügt: „Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der ... als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1. Bei einer Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten ... 6 wird wie folgt gefasst: „6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und". ... Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen." 10. § 92a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... gefasst: „(1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des ... mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5" durch die Wörter „§ 92a ... 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5" durch die Wörter „§ 92a Absatz 2a und 3 Satz 5" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92a ... 92a Absatz 2a und 3 Satz 5" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2a" durch die Wörter „§ 92a Absatz 2a Satz 1" ersetzt.  ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2a" durch die Wörter „§ 92a Absatz 2a Satz 1" ersetzt. 12. § 93 Absatz 4 wird wie folgt geändert: ... das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet, liegt zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung eine schädliche ... 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Absatz 2 Satz 5)" gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort ...
Artikel 2 AltvVerbG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... Auszahlung; b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes; c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem ...
Artikel 3 AltvVerbG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... Unterlagen über die Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche ... sowie Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens im Sinne ... des für den Altersvorsorgevertrag geführten Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) ...

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 9 BetrRSG Änderung des Einkommensteuergesetzes
...  Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a ... zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres" eingefügt. 13. § 92a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 1 Brexit-StBG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist." 4. § 92a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die ...

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 1 EigRentG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 92a wird wie folgt gefasst: „§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte ... a) Die Angabe zu § 92a wird wie folgt gefasst: „§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung". b) Die Angabe zu § 92b ... des Abschnitts XI" ein Komma sowie die Angabe „nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2" eingefügt. b) ... die Angabe „nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2" eingefügt. b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ... „Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5." c) ... der Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5." c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt: ... folgende Sätze eingefügt: „Der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. Tritt nach dem Beginn der ... als Leistung nach Satz 1 erfasst. Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase der Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 ein, dann ist a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach ... Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht ... Satz 5 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Angaben nach Satz 7 von der ... die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gilt für die Anwendung des § 92a Abs. 1 Satz 1, dass für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 der ... nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wurde." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ... bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Zahlungen nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 9 Nr. 2." 7. Dem § 84 werden folgende ... Nummer 6 wird angefügt: „6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1)." d) Folgender Satz wird angefügt: „In den ... d) Folgender Satz wird angefügt: „In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster Halbsatz bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn zu Satz 1 Nr. ... Beginn der vereinbarten Auszahlungsphase ausgewiesen wurde." 11. Die §§ 92a und 92b werden wie folgt gefasst: „§ 92a Verwendung für eine selbst ... 11. Die §§ 92a und 92b werden wie folgt gefasst: „§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (1) Der Zulageberechtigte kann das in ... genutzte Wohnung (1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Abs. 1 Satz 1 bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu ... (3) Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 8 bis 11 sowie Abs. 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die ... Satz eingefügt: „Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 geleistet, dann handelt es sich bei dem ... der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 geleistet, dann handelt es sich bei dem hierauf beruhenden ...
Artikel 2 EigRentG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen; soweit es sich um den Erwerb weiterer ... Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung ... 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Anbieter ist, sofern kein Fall des § 92a Abs. 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes vorliegt, verpflichtet, den Vertragspartner ...
Artikel 4 EigRentG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... die Angabe „§ 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe „§ 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des ... 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: ... b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des ... des neuen Vertrags den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu übermitteln. Der Anbieter des bisherigen ... neuen Vertrags weiter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes. Erfolgt die Einzahlung nach § 92a Abs. 2 Satz 4 ... des § 92a Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes. Erfolgt die Einzahlung nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht beim ... Einkommensteuergesetzes. Erfolgt die Einzahlung nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht beim Anbieter, der das Wohnförderkonto ... werden angefügt: „Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes. Liegt ein Fall des § 82 Abs. 1 Satz 4 des ... Nummer 9 wird angefügt: „9. die im Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigenden Beträge."  ... „(3a) Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens im Sinne des ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten 1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und 2. im ... die Angabe „1 Prozent" durch die Angabe „2 Prozent" ersetzt. 40. § 92a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird in dem Satzteil vor ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 10 VAStrRefG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach ... des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und nicht auf ...

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 1 EUStVUG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist" ersetzt. 10. § 92a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im ... 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Absatz 2 Satz 5" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3 ...

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 1 UStIntG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Betriebsrentengesetzes" ersetzt. 5. In § 92a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „auf Grund der Regelung nach § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a , 92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; 10. für die Anfertigung eines Antrags ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Höhe" durch die Wörter „zur Höhe" ersetzt. 45. § 92a Abs. 3 Satz 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... durch die Wörter „§ 10a Absatz 5 Satz 1" ersetzt. 44. § 92a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter „§ 92a Absatz ... 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt ... zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich ... das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet oder tritt ein Fall des § 92a Absatz 3 Satz 8 ein, kommt es zum ... im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet oder tritt ein Fall des § 92a Absatz 3 Satz 8 ein, kommt es zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung oder in Fällen des § ... Absatz 3 Satz 8 ein, kommt es zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung oder in Fällen des § 92a Absatz 3 Satz 8 zum Zeitpunkt der Aufgabe der Wohnung zu einer schädlichen Verwendung des ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 6 JStG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... auch der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4 zu Grunde zu legen." 8. § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar ...

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 StBürokratAbG Änderung des Einkommensteuergesetzes

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 2 WaChaG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 234 10. ZustAnpV Änderung des Einkommensteuergesetzes