(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Kennzeichnungen nach
§ 91 Absatz 1 von Gegenständen entfernt werden, die gemäß
§ 58 Absatz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausgebracht worden sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe nach
§ 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sorgen, dass nach einer Freigabe nach
§ 31 Absatz 1 Kennzeichnungen nach
§ 91 Absatz 1 entfernt werden.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Fall einer Ausnahme von der Pflicht zur Freigabe von Stoffen und Gegenständen gemäß
§ 31 Absatz 5 Satz 1 Kennzeichnungen nach
§ 91 Absatz 1 entfernt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8