In der Hauptverhandlung tritt an die Stelle der Verlesung des Anklagesatzes nach §
243 Absatz 3 der
Strafprozessordnung die Verlesung des Tenors der angefochtenen Entscheidung über die Verhängung der berufsaufsichtlichen Maßnahme.
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G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178