§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Frühere Fassungen von § 95 BNotO
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 89. § 95 wird wie folgt gefasst: „§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens ... und 3 gilt entsprechend." 89. § 95 wird wie folgt gefasst: „ § 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens Liegen zureichende tatsächliche ...
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