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§ 95 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 95 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten



(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

(2) 1Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. 2Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. 3Voraussetzung für die Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte ist, dass

1.
Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,

2.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist und

3.
öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.

(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn

1.
die Orbit- und Frequenznutzungsrechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder

2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.



 

Zitierungen von § 95 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... nach § 91 Absatz 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt, 18. ohne Übertragung nach § 95 Absatz 2 Satz 1 ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt, 19. einer vollziehbaren ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 3 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG Unterabschnitt 4 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen ... 3 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand ... Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG   3.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 2 TKMoG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... ersetzt. 3. In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und ...
Artikel 3 TKMoG Änderung des MAD-Gesetzes
... 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden die Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und ...
Artikel 4 TKMoG Änderung des BND-Gesetzes
... ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und ...
Artikel 6 TKMoG Änderung des Bundespolizeigesetzes
...  1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten ...
Artikel 11 TKMoG Änderung des BSI-Gesetzes
... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten ...
Artikel 14 TKMoG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
...  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten ...
Artikel 17 TKMoG Änderung der Strafprozessordnung
... geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten ...
Artikel 28 TKMoG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten ... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten ...

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des ...