(1)
1Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß.
2Die §§
562,
563 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 2 MiLoGEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ... §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 ... §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 ...