§ 96 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 96 Kommunikationsserver


§ 96 hat 7 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, zwischen Sozialversicherungsträgern und mit anderen öffentlichen Stellen nach diesem Gesetzbuch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betreiben die gesetzliche Krankenversicherung und die Datenstelle der Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver. 2Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Absatz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen Kommunikationsserver übertragen. 3Eingehende Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. 4Der technische Eingang der Meldung ist zu quittieren.

(2) 1Der Meldepflichtige hat Meldungen der Sozialversicherungsträger oder anderer öffentlicher Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern elektronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen. 2Der verwertbare Empfang ist durch den Meldepflichtigen zu quittieren. 3Mit der Annahme der Quittung durch den Kommunikationsserver gelten die Meldungen als dem Meldepflichtigen zugegangen. 442 Tage nach Eingang der Quittung sind diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger oder die andere öffentliche Stelle zu löschen. 5Erfolgt keine Quittierung, werden Meldungen 42 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht. 6Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben. 7Diese erhalten die Meldungen von den Sozialversicherungsträgern in schriftlicher Form übermittelt. 8Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt.


Text in der Fassung des Artikels 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 96 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 122 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
aktuell vorher 02.04.2009Artikel 1 ELENA-Verfahrensgesetz
vom 28.03.2009 BGBl. I S. 634
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 96 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen." 14. § 96 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der ... durch Datenübertragung unverzüglich zu melden; § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 96 Absatz 2 Satz 6 und 7 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... zur Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen." 28. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Programme oder Ausfüllhilfen. § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und § 96 gelten entsprechend. (2) Die Meldungen enthalten insbesondere folgende Daten:  ...

ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... Titel Allgemeine Vorschriften § 95 Anwendungsbereich § 96 Errichtung der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren Zweiter ... 3 folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96 ), die Registratur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen (§ 98 Abs. 2 Satz 3) und die ... „(3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Registratur Fachverfahren (§ 96 ), die Anmeldestellen (§ 98 Abs. 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die ... ist, das nicht nach § 97 Abs. 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt. § 96 Errichtung der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren (1) Bei der ...
Artikel 5 ELENAVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
...  „(5) Soweit die Datenstelle die Aufgaben der Zentralen Speicherstelle nach § 96 Abs. 1 des Vierten Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... die Wörter „der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt," eingefügt. b) Folgender Satz ...
Artikel 6 ELENAVG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... „Soweit die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Registratur Fachverfahren nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Gesundheit die ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 30.06.2015)
... der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger § 96 Kommunikationsserver § 97 Annahmestellen § 98 Weiterleitung ... Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger § 96 Kommunikationsserver (1) Zur Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber ... 97 Absatz 3 Satz 2 durch Datenübertragung an den Meldepflichtigen zurückzuweisen; § 96 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle ...

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 4 ELENAAufhG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Löschung der bisher gespeicherten Daten (1) Alle Daten, die nach den §§ 96 , 97 sowie 99 bis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung an die Zentrale ... des Absatzes 1 bleiben die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren nach § 96 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung bestehen, bis die Löschung der ...
Artikel 6 ELENAAufhG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 werden die Wörter „der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt," gestrichen. b) Satz 3 wird ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 122 2. DSAnpUG-EU Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger". 13. In § 96 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „abzurufen und zu verarbeiten" durch die Wörter ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Sozialversicherungsausweis-Verordnung
V. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1706; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
§ 2 SVAwV Inhalt des Sozialversicherungsausweises
... enthalten darf und 5. bei Folgesozialversicherungsausweisen nach § 96 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine ab Nummer 2 fortlaufende Nummer nach dem ...


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