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§ 96 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 96 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen



(1) 1Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 91 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. 2Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit. 3Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 91 um. 4Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. 5Die dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht. 6Die Bundesnetzagentur stellt hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. 7Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde. 8Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu. 9Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden. 10Bei durch mehrere Inhalteanbieter belegten Multiplexen erfolgt die Sendernetzbetreiberauswahl durch die Bundesnetzagentur nur dann, wenn sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter vor dem Start des Multiplexes nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen können. 11Die zuständige Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur das Ergebnis des Einigungsverfahrens mit. 12Sofern sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen konnten, bittet die nach Landesrecht zuständige Stelle um die Einleitung eines Verfahrens zur Auswahl eines Sendernetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur.

(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.

(3) 1Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden. 2Dies gilt nur für Frequenzen, die aufgrund einer gültigen nationalen Erlaubnis des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.

(4) 1Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest:

1.
die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,

2.
das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,

3.
das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,

4.
die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie

5.
die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.

2Die Richtlinie ist, insbesondere Satz 1 Nummer 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.

(5) 1Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. 2Die nach § 91 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt.

(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorliegt.



 

Zitierungen von § 96 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 102 TKG Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht
... Zwecks genutzt worden ist, 3. eine der Voraussetzungen nach § 91 Absatz 5 oder § 96 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, 4. einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ... für die Übertragung von Rundfunk sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 96 Absatz 1 Satz 7 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn ...
 
Zitat in folgenden Normen

BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 2 BDBOSG Aufgaben; Rechtsverordnungsermächtigung (vom 28.12.2022)
... und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Ländern. Die Richtlinie nach § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit ...
§ 2a BDBOSG Begriffsbestimmungen (vom 28.12.2022)
... mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr. (4) Bereitstellungsdienstleistung im Sinne dieses Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 2 TKMoG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... geändert: 1. In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „ § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des ...
Artikel 9 TKMoG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. 2. In § 2a Absatz 3 werden die Wörter „§ 57 Absatz ... 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. 3. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:  ...
Artikel 14 TKMoG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... ersetzt. 3. In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „( § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes )" durch die Wörter „(§§ 9 und 12 des ...
Artikel 17 TKMoG Änderung der Strafprozessordnung
... 100g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§§ 9 und 12 des ...
Artikel 21 TKMoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „im Sinne der §§ 9 und 12 des ... ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „im Sinne der §§ 9 und 12 des ...
Artikel 28 TKMoG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... ersetzt. 3. In § 77 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „( § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes )" durch die Wörter „(§§ 9 und 12 des ...
Artikel 42 TKMoG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... wird wie folgt geändert: aa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „ § 96 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „den §§ 9 und 12 des ... 35 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „( § 96 oder § 113b des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§§ ... Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt. b) In Satz 5 werden die Wörter „ § 96 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „den §§ 9 oder 12 des ...