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§ 97 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen



(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides dauerhaft aufbewahrt wird.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitung bereitgehalten wird bei

1.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,

2.
Röntgeneinrichtungen,

3.
Störstrahlern und

4.
Vorrichtungen oder Geräten, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem dafür zu sorgen, dass Folgendes bereitgehalten wird:

1.
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,

2.
bei anzeigebedürftigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5,

3.
bei Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie jeweils der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 89 Absatz 1,

4.
bei genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtungen der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1,

5.
bei anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen

a)
die Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,

b)
der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 und

c)
die Bescheinigungen über Sachverständigenprüfungen nach wesentlichen Änderungen des Betriebes der Röntgeneinrichtung und

6.
bei genehmigungsbedürftigen Störstrahlern der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5.



 

Zitierungen von § 97 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.01.2024)
... nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet wird, 18. entgegen § 97 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufbewahrung erfolgt, 19. entgegen § 97 Absatz 2 ... § 97 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufbewahrung erfolgt, 19. entgegen § 97 Absatz 2 oder 3 nicht dafür sorgt, dass eine Betriebsanleitung, ein Prüfbericht oder eine Bescheinigung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 30 OffshoreBergV Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung (vom 31.12.2018)
... Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlich sind. (5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 12 StrlSchNRV Änderung der Offshore-Bergverordnung
... Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlich sind. (5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung ...