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§ 9 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers



(1) 1Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. 2Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(2) 1Für den Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen. 2Sie darf dieses Verfahren nur nutzen, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung eingewilligt hat. 3Wenn der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 9 BEEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 6 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
aktuell vorher 18.09.2012Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
vom 10.09.2012 BGBl. I S. 1878
aktuell vorher 02.04.2009Artikel 10 ELENA-Verfahrensgesetz
vom 28.03.2009 BGBl. I S. 634
aktuell vorher 24.01.2009Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 17.01.2009 BGBl. I S. 61
aktuellvor 24.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BEEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BEEG Rechtsweg
... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ...
§ 14 BEEG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2021)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 2. entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 28 BEEG Übergangsvorschrift (vom 01.04.2024)
... die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen. (4) § 9 Absatz 2 und § 25 sind auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 geboren oder nach dem 31. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 108a SGB IV Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld (vom 10.12.2020)
... Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen Arbeitgebern die für die Antragsbearbeitung erforderlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 1 BetrGeldG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... wird Elterngeld unter Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes und § 9 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung gezahlt." bb) Folgender Satz ...

ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... des Wohngeldgesetzes und 5. Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. (2) Vorschriften, auf Grund derer ...
Artikel 10 ELENAVG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 03.12.2011)
... nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „; das Gleiche ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 17.01.2009 BGBl. I S. 61
Artikel 1 1. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate Elterngeld erhalten." 5. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Beschäftigten deren" durch die Wörter ...

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 6 FamLDigG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... übermitteln." 2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „ § 9 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 3. § 25 wird wie folgt ... 4. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 9 Absatz 2 und § 25 sind auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 geboren oder nach dem 31. ...
Artikel 7 FamLDigG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen Arbeitgebern die für die Antragsbearbeitung erforderlichen ...

Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
Artikel 1 EGPlusG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... Nummer 1 gilt entsprechend bei der Beantragung von Betreuungsgeld." 12. In § 9 Satz 1 wird nach dem Wort „bescheinigen" ein Semikolon eingefügt. 13. ... 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht ...

Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1 BEGVVereinfG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 18.09.2012)
... des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „die ...