Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
| |

Artikel 9 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 RPflG § 3, § 20, § 23, § 25a, § 26, § 31, § 36b, § 39

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 3 Buchstabe d wird das Wort „Patentgericht" durch das Wort „Bundespatentgericht" ersetzt.

2.
§ 20 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind

a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,

b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder

c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung

mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben."

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 23 Verfahren vor dem Bundespatentgericht".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Patentgericht" durch das Wort „Bundespatentgericht" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebrauchsmustergesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 81a Absatz 2 des Markengesetzes" sowie nach der Angabe „§ 20" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „Patentamt und im Patentgericht" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt und im Bundespatentgericht" ersetzt.

dd)
In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 20" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

4.
In § 25a Satz 1 werden nach dem Wort „Verfahrenskostenhilfe" die Wörter „nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

5.
In § 26 wird das Wort „Satz" durch das Wort „Absatz" ersetzt.

6.
In § 31 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

7.
In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 wird jeweils nach der Angabe „§ 20" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

8.
§ 39 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BRAORefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAORefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 2 VO2019/1111-DG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit die ...