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§ 9 - Bundestariftreuegesetz (BTTG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
Geltung ab 01.05.2026, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 703-15 Kartellrecht
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Geltung ab 01.05.2026, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 703-15 Kartellrecht
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§ 9 Nachweispflicht
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Bundesauftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 einhält, und die Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen.
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Zitierungen von § 9 BTTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BTTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BTTG Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
... Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 9 gelten nicht für Auftragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den ...
§ 13 BTTG Feststellung von Verstößen
... Pflicht gemäß § 3 Absatz 2 verstoßen hat oder b) gegen eine in § 9 genannte Pflicht verstoßen hat. (2) Die Feststellung eines ...
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