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§ 9 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9 Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte



(1) 1In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation tätig sein:

1.
eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),

2.
eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraftfahrzeugen,

3.
ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE ausgebildet werden sollen, auch die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat, und

4.
eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss.

2Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 erfüllen. 3Jede Lehrkraft muss eine Fahrerlaubnis besitzen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes einer Lehrkraft, die aus gesundheitlichen Gründen die der jeweiligen Fahrlehrerlaubnisklasse zugrunde liegende Fahrerlaubnisklasse nicht mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn sie körperlich und geistig im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist.

(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte hauptberuflich in der Ausbildung von Fahrlehrern tätig sein.



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Frühere Fassungen von § 9 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 DV-FahrlG Dauer und Leitung der Lehrgänge
... Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt, oder 2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt, eine Fahrerlaubnis nach § 9 Absatz 1 Satz 3 besitzt sowie über Kenntnisse ... die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt, eine Fahrerlaubnis nach § 9 Absatz 1 Satz 3 besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der ...
§ 17 DV-FahrlG Fortbildung (vom 01.01.2020)
... nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 ...
§ 19 DV-FahrlG Übergangsbestimmungen (vom 01.06.2022)
... Fassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben gültig. (3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 dürfen Fahrlehrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Fahrlehrerlaubnis der ... tätig waren, weiterhin eingesetzt werden. (4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 2 FahrlAusbVO Fahrlehrerausbildungsstätte (vom 01.01.2023)
...  (4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufgeführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz  ...
Anlage 1 FahrlAusbVO (zu § 2 Absatz 1) Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten (vom 01.01.2023)
... einheiten   Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG 1 1.080 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse ... einheiten   Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG 1 160 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A ...
Anlage 4 FahrlAusbVO (zu § 4) Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen
... Lehrkraft gemäß § 9 Absatz 1 DV-FahrlG  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 4 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
...  einheiten   Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG 1 1.080 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse ... einheiten   Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG 1 160 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A ...

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen." 6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „In der ...
Artikel 2 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
... Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG „4.1.1 72 Kompetenzbereich ...