Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Datentransparenzverordnung (DaTraV)

Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 15a G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 10.07.2020; FNA: 860-5-58 Sozialgesetzbuch
|

§ 9 Antragsregister



(1) Im öffentlichen Antragsregister nach § 303d Absatz 1 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für jeden Antrag Folgendes anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten,

2.
der oder die Zwecke nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
der Titel des Vorhabens, sowie eine kurze Beschreibung des Vorhabens und des mit dem Vorhaben verfolgten Forschungsziels,

4.
eine kurze Ergebnisdarstellung nach Veröffentlichung von Ergebnissen oder Verweise auf die Publikationen, die auf den Ergebnissen des Vorhabens beruhen,

5.
das Jahr der Entscheidung über den Antrag.

(2) 1Mit Zustimmung der betroffenen Nutzungsberechtigten können weitere Angaben zum Antrag in das Antragsregister aufgenommen werden. 2Die Angaben nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen in das Antragsregister aufgenommen werden.