(1)
1Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach
§ 7 und der Prüfung nach
§ 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden.
2Im Übrigen sind die
§§ 1 bis 8 und
11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden.
3Die Erteilungsvoraussetzungen nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 9 und
§ 7 Absatz 3 brauchen nicht erfüllt zu sein.
4Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
5Sie erlischt
- 1.
- mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis,
- 2.
- nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Absatz 2) oder
- 3.
- durch Ablauf der Frist.
(2) Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers im Sinne des
§ 16 Gebrauch gemacht werden.
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§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024) ... Eignung nach § 11 Absatz 1, 4. vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 5 , 4a. von der Prüfung nach § 15 Absatz 2 Satz 2, 5. von den ...
Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498