§ 9 - Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG)

Artikel 15 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3144 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 911-7 Bundesfernstraßen
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§ 9 Personalkosten, Versorgungslastenverteilung



1Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). 2Die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn gilt insoweit als erteilt.



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